Unsere Geschäftsbedingungen

  1. Mietgegenstand

Der Mieter erhält mit Abschluss des Mietvertrags das Recht, das konkret angebotene Fahrzeug vom Fahrzeugtyp Teilintegriert für den festgelegten Mietzeitraum im Rahmen der folgenden Miet- und Nutzungsbedingungen zu nutzen. Dem Mieter obliegt die selbstbestimmte Fahrt mit dem Fahrzeug nach eigener Verantwortung.

1.1 Nutzung:

Das Fahrzeug ist schonend und sachgemäß zu behandeln und jeweils ordnungsgemäß zu verschließen. Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften und technischen Regeln sind zu beachten und die Wartungsfristen einzuhalten. Der Mieter verpflichtet sich, regelmäßig zu überprüfen, ob sich der Mietgegenstand in verkehrssicherem Zustand befindet.

  1. Mietzeitraum

Der Mietzeitraum beginnt und endet wie im Mietvertrag geregelt.

Das Fahrzeug kann in der Zeit zwischen 14:00 bis 20:00 abgeholt werden und ist am letzten Miettag von 10:00 bis 12:00 am Ort der Abholung, sofern nichts anderes vereinbart wurde – zurückzugeben. Eine Verlängerung der Mietzeit bedarf der Zustimmung des Vermieters vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit.

  1. Übergabe und Rückgabe Mietfahrzeug

Übergabe- und Rückgabeort: Sperberweg 15, 34302 Guxhagen

Die Übergabe des Fahrzeugs erfolgt nach einer Einweisung in die Betriebsfunktionen und der gemeinsamen Überprüfung der Inhalte des Übergabeprotokolls. Bei Rückgabe des Mietfahrzeugs wird analog ein Rückgabeprotokoll erstellt. Beide Prüfprotokolle ergänzen dabei die Miet- und Nutzungsbedingungen und sind jeweils von beiden Parteien bei Übergabe und Rückgabe zu unterzeichnen. Bei einer verspäteten Rückgabe des Fahrzeuges ist der Vermieter berechtigt, Gebühren für die Verspätung nach Maßgabe einer anteiligen Mietzinsberechnung zu erheben, sowie bei einer erheblich verspäteten Rückgabe ggf. weitere Verzugsschäden geltend zu machen die ihm entstanden sind, weil er nicht über das Fahrzeug verfügen konnte. Der Mieter kann Ansprüche jedweder Art nicht geltend machen, wenn die solche Ansprüche begründenden Mängel nicht im Übergabeprotokoll schriftlich und detailliert festgehalten sind

4. Servicegebühr:

Es wird vom Vermieter eine Service-Pauschale in Höhe von 100,00 EUR erhoben.

  1. Fahrzeugausstattung

In der Fahrzeugmiete sind allgemeine Einrichtungs- und Ausstattungsgegenstände, die einen grundsätzlichen Gebrauch des Fahrzeuges als Reisemobil erst möglich machen (z.B. Stromkabel, Wasserschlauch) enthalten. Eine vollständige Auflistung erfolgt in der Ausstattungsliste. In der Fahrzeugmiete nicht enthalten sind Kosten für Kraft- und Verbrauchsstoffe sowie Gebühren, die sich aus der Nutzung des Fahrzeuges durch den Mieter ergeben (z.B. Mautgebühren, Stellplatzgebühren, Bußgelder, Transferkosten).

  1. Entgelte und Zahlungsbedingungen

6.1. Gesamtfahrzeugmiete

Die Gesamtfahrzeugmiete, inklusive anfallender Zusatzkosten wie z.B. einer Servicegebühr oder weiterer Ausstattung ist im Mietvertrag geregelt.

6.2. Fälligkeit

Eine Anzahlung in Höhe von 30 % des Gesamtmietpreises wird unmittelbar nach Abschluss des Mietvertrages zur Zahlung fällig. Die restlichen 70 % des Gesamtmietpreises (Restzahlung) sind spätestens 6 Wochen vor Beginn des Mietzeitraums zu zahlen. Bei kurzfristigem Abschluss des Mietvertrages (unter 6 Wochen bis zum Mietbeginn) ist der Gesamtmietpreis in voller Höhe sofort nach Vertragsabschluss fällig. Es gelten die gesetzlichen Regelungen zum Verzug. Der Mieter ist berechtigt, Zahlungen auch vor Eintritt der Fälligkeit zu leisten.

6.3. Rabatte und Gutscheine

Die Einlösung von Gruppenrabatten und Partnervergünstigungen sowie Gutscheincodes erfolgt unter dem Vorbehalt der Prüfung durch den Vermieter mittels Vorlage eines geeigneten Nachweises, der die Gewährung des Rabattes an den Mieter begründet. Der Vermieter ist berechtigt, für unberechtigt eingelöste Vergünstigungen Nachforderungen zu stellen und die Übergabe des Fahrzeuges bis zur Zahlung zu verweigern.

6.4. Stornierung bei Rücktritt durch den Mieter

Bei Rücktritt der verbindlichen Reservierung durch den Mieter werden folgende prozentualen Gebühren des Gesamtmietpreises fällig:

Bis 3 Monate vor Mietbeginn 30 %, zwischen 3 und 1 Monat vor Mietbeginn 70%, zwischen 30 und 0 Tagen vor Mietbeginn 100%.  

  1. Kaution / Mietsicherheit

Zur Sicherung aller Ansprüche des Vermieters aus diesem Mietverhältnis einschließlich aller eventuellen Schadensersatzansprüche, verpflichtet sich der Mieter eine Mietsicherheit (Kaution) in Höhe von 1.000,00 EUR an den Vermieter zu zahlen. Die Zahlung der Kaution hat spätestens bei Übergabe des Fahrzeugs in bar zu erfolgen.

  1. Rückzahlung Kaution

Die Rückzahlung der Kaution erfolgt innerhalb von 14 Tagen nach Rückgabe des Fahrzeugs und Abrechnung der Zahlungsansprüche des Vermieters, wenn nicht einer der folgenden Gründe einer vollständigen Rückzahlung entgegensteht:

Ist es zum Zeitpunkt der Rückgabe der Mietsache ersichtlich, dass weitere Kosten, z. B. bedingt durch Beschädigungen, Verschmutzungen und Rückgabe eines nicht aufgetankten Fahrzeuges, entstehen werden, kann der Vermieter auf Basis eines Kostenvoranschlages, ggf. auf Basis vom Vermieter ggf. verwendeter Musterabrechnungen, mit der Kaution abrechnen und die entstandenen Werte von der Kaution in Abzug bringen. Bis zur abschließenden Klärung der Höhe der Kosten und der Zahlungsverpflichtung, hat der Vermieter das Recht, die Kaution ganz – oder bei offensichtlich geringem Schadensvolumen teilweise -zurückzubehalten. Die Rückzahlung der Kaution erfolgt unabhängig davon, ob etwaige weitere Erstattungsansprüche des Vermieters gegenüber dem Mieter bestehen z.B. aufgrund zeitlich erst später anfallender Gebühren und Bußgelder oder sonstiger Kosten Dritter, deren Entstehung der Mieter zu vertreten hat.

  1. Mindestanforderungen Fahrer

Mieter und ggf. jeder weitere Fahrer verpflichten sich zur Vorlage einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis und eines Personalausweises im Original. Die Vorlage der Fahrerlaubnis ist Voraussetzung zur Übergabe des Fahrzeuges. Der Vermieter ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn die Fahrerlaubnis nicht innerhalb einer angemessenen Nachfrist vorgelegt wird. Es gelten die Rücktrittsbedingungen der Miet- und Nutzungsbedingungen.

Das Mindestalter des Mieters und jedes Fahrers muss mindestens 21Jahre betragen Der Mieter und jeder weitere Fahrer sind mindestens 3 Jahre im Besitz einer gültigen Fahrerlaubnis.

  1. Weitere zugelassene Fahrer

Weitere Personen müssen vom Mieter spätestens bei der Übergabe als weitere Fahrer gemeldet werden. Der Mieter ist verpflichtet, die formelle (Vorlage einer in Deutschland gültigen Fahrerlaubnis der erforderlichen Klasse, ggf. Mindestbesitz Fahrerlaubnis) und tatsächliche Fahrtauglichkeit (fahrtauglicher Zustand, keine Ausschlussgründe) weiterer Fahrer zu prüfen und diese auf die Einhaltung der Miet- und Nutzungsbedingungen dieses Mietvertrages vor Fahrtantritt zu verpflichten, sowie nach Aufforderung Geburts- und Adressdaten zur Feststellung vollständiger Personalien der weiteren Fahrer herauszugeben. Im Übrigen gelten die Miet- und Nutzungsbedingungen.

  1. Besondere Nutzungsoptionen

11.1. Raucher

Es handelt sich um ein Nichtraucherfahrzeug. Rauchen ist im gesamten Fahrzeug nicht gestattet. Bei Zuwiderhandlungen behält sich der Vermieter vor, das Fahrzeug je nach Grad der Verschmutzung (Geruch) angemessen reinigen zu lassen, um den Zustand bei Übergabe des Mietfahrzeuges wiederherzustellen. Die hierfür anfallenden Kosten trägt der Mieter.

11.2. Kleintiere

Das Mitführen von Haustieren in dem Mietfahrzeug ist nur nach gesonderter Genehmigung gestattet.

  1. Versicherungsschutz und Haftung

Der Vermieter stellt den Mieter nach den Grundsätzen einer Vollkaskoversicherung auf Basis der jeweils gültigen Musterbedingungen der AKB (Allgemeine Bedingungen für die Kfz-Versicherung) vorbehaltlich einer Selbstbeteiligung von Schäden am Mietfahrzeug frei. Die Selbstbeteiligung je Schaden beträgt 1.000,00 EUR. Davon ausgenommen ist Mietausfall, welche dem Mieter gesondert in Rechnung gestellt werden kann. Die Regelungen der Miet- und Nutzungsbestimmungen zur Haftungsbegrenzung sind zu beachten. Bei Teilkaskoschäden (insbesondere Glas,- und Haarwildschäden, Brand und Elementarschäden) trägt der Mieter eine Selbstbeteiligung von 500,00 EUR je Schaden. Zur Vermeidung einer Kostenerhöhung durch die Schadensfeststellungskosten legt der Vermieter dem Mieter bei Unfallschäden auf Verlangen zunächst eine Musterrechnung für entsprechende Schäden vor. Bei vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verursachung des Schadens, insbesondere bei alkohol- oder drogenbedingter Fahruntüchtigkeit entfällt die Haftungsbeschränkung. Das Gleiche gilt für Schäden, die durch Nichtbeachten der Durchfahrtshöhe oder -breite verursacht wurden. Hat der Mieter Unfallflucht begangen oder seine allgemeinen Pflichten verletzt, so haftet er ebenfalls voll, es sei denn, die Verletzung hat Einfluss auf die Feststellung des Schadenfalls gehabt. Der Mieter haftet ebenso unbeschränkt für alle von ihm zu vertretenden Schäden, die bei der Nutzung durch einen nicht berechtigten Fahrer oder durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges entstanden sind. Im Übrigen bleibt es bei der gesetzlichen Haftung. Der Mieter haftet für sämtliche von Dritten gegenüber ihm bzw. dem Vermieter geltend gemachte Schäden, die der Mieter Dritten während der Nutzung des Mietgegenstandes zugefügt hat. Sofern der Mieter den Verlust von Fahrzeugpapieren, Schlüsseln oder sonstigem Zubehör zu vertreten hat, ist er verpflichtet, die Kosten der Ersatzbeschaffung zutragen sowie den damit verbunden Zeit- und sonstigen Aufwand des Vermieters zu entschädigen. Der Zeitaufwand des Vermieters zur Behebung/Aufnahme von Schäden ist in Höhe von 35,-€ je Stunde zu entschädigen. Es bleibt dem Mieter vorbehalten, den Aufwand des Vermieters durch Eigenleistung zu minimieren.

  1. Auslandsreisen

Fahrten in Kriegs- und Krisengebiete sind verboten. Als Richtlinien gelten die jeweils aktuellen Angaben des Auswärtigen Amtes zur Berücksichtigung von sicherheitseingeschränkten Reisezonen. Dem Mieter obliegt die Pflicht zur Einhaltung landestypischer Verkehrspflichten und Gesetze. Die Benutzung des Fahrzeugs ist ausschließlich in der Europäischen Union (EU) gestattet.

  1. Berechnung Nutzungskilometer

Im Mietpreis sind 300 Freikilometer pro Miettag inklusive sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde. 

Mehrkilometer werden mit 0.35 EUR/km berechnet. Bei der Fahrzeugrückgabe werden die angefallenen Mehrkilometer abzüglich der Freikilometer abgerechnet. Übersteigen die Freikilometer die tatsächlich angefallenen Kilometer, erfolgt keine Rückerstattung.

  1. Verhalten bei Unfall

Der Mieter hat nach einem Unfall, Brand, Entwendungs- oder Wildschäden sofort die Polizei und den Vermieter zu verständigen. Gegnerische Ansprüche dürfen nicht anerkannt werden. Der Mieter hat den Vermieter, selbst bei geringfügigen Schäden, sofort telefonisch zu informieren und unverzüglich, spätestens bei Rückgabe einen ausführlichen Bericht unter Vorlage einer Skizze zu erstatten. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen und Anschrift der beteiligten Personen und etwaiger Zeugen sowie die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten. Besitzt das Fahrzeug nicht mehr die vollständige Verkehrssicherheit informiert der Mieter hierüber unverzüglich den Vermieter. Sollte der Wegstreckenzähler des Fahrzeuges versagen ist der Mieter verpflichtet unverzüglich eine geeignete Werkstatt aufzusuchen und den Schaden beheben zu lassen.

  1. Reparaturen

Reparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeuges zu gewährleisten, dürfen vom Mieter bis 100,-€ ohne weiteres, größere Reparaturen nur mit Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden. Die Reparaturkosten werden gegen Vorlage der entsprechenden Originalbelege sowie der ausgetauschten Teile, soweit der Mieter nicht für den Schaden haftet vom Vermieter erstattet. Schadenersatzansprüche für vor Vertragsschluss vorhandene Mängel des Fahrzeuges, welche der Vermieter nicht zu vertreten hat, sind ausgeschlossen.

  1. Fürsorgepflicht und Haftung des Vermieters

Der Vermieter kann die Leistung verweigern, soweit diese für den Vermieter unmöglich ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Fahrzeug bevor Beginn der Mietzeit durch eine Verkehrsunfall oder infolge höherer Gewalt bei Naturereignissen so beschädigt wurde, dass es nicht mehr gebrauchstauglich ist, und eine Reparatur oder Ersatzbeschaffung vor Beginn der Mietzeit nicht mehr möglich war oder Aufwand erfordert hätte, der unter Berücksichtigung der Mietdauer und des vereinbarten Gesamtmietpreises und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zum Leistungsinteresse des Mieters steht.

  1. Gerichtsstand

Für alle Streitigkeiten aus oder über diesen Vertrag wird als Gerichtsstand der Sitz des Vermieters vereinbart.

  1. Hinweis gemäß §36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG)

Der Vermieter wird nicht an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und ist hierzu auch nicht verpflichtet.

  1. Schlussbestimmung

Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform. Sollte einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedienungen unwirksam sein oder werden, so hat diese Unwirksamkeit auf die anderen Punkte keinen Einfluss. Die unwirksam gewordenen Bestimmungen müssen so umgedeutet werden, dass ihr Zweck in wirksamer Weise erfüllt werden kann. Zwingende Vorschriften bleiben unberührt und gelten als solche vereinbart. Die Anmietung eines Wohnmobils liegt ein Mietvertrag zugrunde und keine gebündelten Leistungen (Reiseveranstaltung).